Leistungsprofil

Im Maßregelvollzug werden psychisch kranke Straftäter behandelt. Der Maßregel- vollzug steht dabei im Spannungsfeld zwischen bürgerlich-humanistischer Ethik und den Sicherheitsansprüchen der Gesellschaft. Gesellschaftliche Normen besagen, dass nur Menschen bestraft werden können, die eine Schuld auf sich geladen haben, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat ihre Handlungen steuern und die Folgen der Handlungen einschätzen konnten. Psychische Krankheiten können nun genau diese Fähigkeiten einschränken bzw. ganz aufheben. Ist eine Person in diesem Sinne beeinträchtigt und verübt Straftaten, kann sie dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Geht aber von dieser Person die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten aus, wird, um die Gesellschaft zu schützen, eine freiheitsentziehende Maßnahme eingeleitet - die Unterbringung im Maßregelvollzug.

Hieraus ergeben sich zwei Hauptaufgaben für den Maßregelvollzug: die Besserung und die Sicherung.

Besserung:

Da es sich um kranke Menschen handelt, wird die Maßregel in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. Der Maßregelvollzug hat die Aufgabe, psychische Erkrankungen so zu behandeln, dass von dem Patienten im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung keine Gefahren für die Gesellschaft mehr ausgehen. Ist das der Fall, kann der Patient aus fachlicher Sicht den Maßregelvollzug verlassen.

Sicherung:

Solange von dem Patienten im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr ausgeht, wird er im Interesse der Sicherheit der Gesellschaft im Maßregelvollzug zurückgehalten. Hierfür ist der Maßregelvollzug baulich, technisch, organisatorisch und personell speziell ausgerüstet. 

Arnsdorf ist eine sogenannte 63er-Einrichtung, d. h., die Unterbringung erfolgt auf der Grundlage des § 63 StGB. Hier werden alle psychischen Erkrankungen, außer reinen Suchterkrankungen (§ 64 StGB), behandelt. 

§ 63 StGB - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

„Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nur ein Gericht anordnen und nur ein Gericht kann die Unterbringung wieder aufheben. Das Gericht prüft mit Hilfe von Gutachtern die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Täter. Ist diese ganz aufgehoben oder eingeschränkt, stellt das Gericht eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) fest und ordnet den Vollzug der Maßregel an. Für die Dauer der Unterbringung nach § 63 StGB hat der Gesetzgeber keine Fristen vorgesehen. Im Ausgleich dazu prüft das zuständige Gericht jährlich, ob die Unterbringungsvoraussetzungen noch gegeben sind. Wenn ja, wird die Unterbringung ein weiteres Jahr vollzogen, wenn nein, wird sie ausgesetzt. 

Im Zusammenhang mit den vielfältigen Aufgaben der Forensischen Psychiatrie können auch andere rechtliche Sachlagen zur Unterbringung in unserer Klinik führen, z. B. § 126a StPO (Einstweilige Unterbringung), § 81 StPO (Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens), § 67h StGB (Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention).